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AGB


Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen 

Stand März 2023

1. Abschlüsse
Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen werden für uns durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Für unsere Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden und für die daraus entstehenden Ansprüche gelten ausschließlich unsere Bedingungen. Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind unverbindlich, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht widersprechen.

2. Preise
Die angegebenen Bruttopreise in EURO beinhalten keine Mehrwertsteuer. Diese wird gesondert berechnet. Maßgebend sind die Bestellpreise nur dann, wenn die Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Auftragsbestätigung erfolgt und die Preiserhöhung 5 % nicht übersteigt. Verpackung und Versand erfolgen auf Gefahr des Bestellers. Karton- und Papierverpackung wird nicht zurückgenommen.

3. Zahlungsbedingungen
Alle Rechnungen sind innerhalb von 15 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen werden, soweit der Besteller nicht mit der Begleichung von Warenforderungen im Verzug ist, 2% Skonto gewährt.

4. Lieferbedingungen
Für Aufträge ab € 250,00 netto erfolgt die Auslieferung frei Haus; bis € 350,00 wird eine Porto- und Verpackungspauschale von € 7,90 erhoben.
Mindestauftragswert € 30,00 netto pro Auftrag.
Unter € 30,00 wird ein  Mindermengenzuschlag von € 10,00 erhoben.

5. Versand und Gefahrübergang
Der Versand erfolgt ab Werk, sofern keine bestimmte Vereinbarung getroffen wird, ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart. 
Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware dem Versandbeauftragten übergeben worden ist. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Platzzusendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Besteller auf ihn über.

6. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor, für den Fall der Bezahlung auf Scheck-Wechselbasis bleibt allerdings der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung des Wechsels durch den Käufer bestehen.
Der Besteller ist berechtigt, diese Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, so lange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte des Lieferers beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Besteller gestatteten Vermietung von Waren, an denen dem Lieferer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an diesen ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für den Lieferer vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
Werden Waren des Lieferers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Lieferer. Für die entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware, Über  Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die dem Lieferer abgetretenen Forderungen oder sonstige Sicherheit, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der sicherungsübereigneten Güter die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ausschließlicher Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältns mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, auch für alle künftigen Ansprüche aus dem Geschäft einschließlich solcher aus Wechseln und anderen Urkunden ist Bremen. Die Wirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Bestandteile einzelner Bestimmungen der vorgenannten allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

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